Islamische Gemeinde Penzberg

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Islamische Gemeinde Penzberg

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Werden Sie Mitglied und unterstützen Sie damit die Arbeit der Islamischen Gemeinde Penzberg. Sie haben die Vorzüge, über Veranstaltungen und jegliche Aktivitäten der Gemeinde informiert zu sein, in eine Gemeinschaft eingebettet zu sein und sich natürlich auch aktiv einzubringen und die Gemeinde mitzugestalten.

Mit den Beiträgen der Mitglieder können wir erfolgreiche Arbeit leisten, die in einer Moschee selbstverständlich sind, wie das fünfmalige Gebet am Tag, die Freitags- und Feiertagsgebete und der Religionsunterricht für Kinder.

So gut wie möglich, möchten wir Ihnen als Partner im Leben, von der Wiege bis zur Bahre, beistehen. Unser Angebot umfasst die Begleitung von Menschen in den verschiedensten Lebenslagen, wie z. B. bei freudigen Anlässen, religiösen Eheschließungen (Nikah) oder nach der Geburt eines Kindes, das Zusprechen von Ezan und Kamet. Wir sind auch Ihr Ansprechpartner bei Tod eines Familienangehörigen oder wenn Sie Hilfe benötigen in der Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge. Ein besonderes Anliegen ist uns die Betreuung von Senioren und die Förderung der Jugend.

Mit Ihrem Mitgliedsbeitrag leisten Sie dazu bei, dass wir kompetentes Personal einstellen können. Dazu zählt auch die Öffentlichkeits- und Dialogarbeit mit unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen, für die die Gemeinde bereits überregional bekannt ist.

Wir begleiten und unterstützen junge Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder, fördern sie bei der frühkindlichen Erziehung, beraten Schüler sowohl bei schulischen Fragen als auch zu Fragen der Ausbildung und weiteren Bildungswegen respektive Möglichkeiten und stellen den Kontakt zu entsprechenden Personen oder Einrichtungen her.

Die Vorstandsmitglieder, der Imam sowie die Mitarbeiter der Gemeinde stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Seite.

Das Mitgliedschaftsformular können Sie uns gerne per E-Mail an mitgliedschaftislam-penzberg.de oder via Fax an 08856 908 993 zusenden.
Sie können das Formular auch direkt in der Gemeinde abgeben oder auch per Post an:
Islamische Gemeinde Penzberg
Bichler Straße 15
82377 Penzberg

Mit der Mitgliedschaft erkennen Sie die Satzung der Islamischen Gemeinde Penzberg verbindlich an, die die Grundlage unseres Handelns und Wirkens ist.

Wir freuen uns auf jedes neue Mitglied!

IGP Satzung

SATZUNG ISLAMISCHE GEMEINDE PENZBERG e.V.

Islamische Gemeinde Penzberg e. V.
  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Name des Vereins lautet Islamische Gemeinde Penzberg e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz im Islamischen Forum in der Bichler Straße 15, 82377 Penzberg.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein Islamische Gemeinde Penzberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist
      • die Förderung der islamischen Religion
      • die Förderung der interkulturellen und -religiösen Toleranz und Respektes
      • die Förderung der Bildung und Erziehung
      • die Förderung der Jugendarbeit
      • die Förderung des Wohlfahrtswesens
      • die Förderung von Menschen, die bedürftig im Sinne des § 53 AO sind
    3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Schaffen der Rahmenbedingungen zur Ausübung der islamischen Religion (die täglichen Ritualgebete, Festtagsgebete, Angebote zu besonderen religiösen Tagen, wie z.B. im Ramadan)
      • Unterstützung und Beratung in allen Lebenslagen (z.B. religiöse Trauungen, seelsorgerische Beratungsgespräche, Sterbebegleitung)
      • islamischen Religionsunterricht,
      • integrations- und dialogfördernde Aktivitäten (u.a. informative, interreligiöse und interkulturelle Veranstaltungen, Führungen, Seminare / Tagungen, Studienreisen),
      • Jugendarbeit (u.a. Bildungsangebote und Freizeitaktivitäten, Vernetzung und Kooperation mit anderen Jugendeinrichtungen),
      • Wohlfahrtspflege (u.a. allgemeine Spenden- und Hilfsaktionen sowie islamisch gebotene Spendensammlungen wie Almosenspenden (Zakat) und ggf. deren Weitergabe an gemeinnützige Einrichtungen und Bedürftige).
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. Das Mindesteintrittsalter ist 16 Jahre.
    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    3. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme in den Verein. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    4. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Vereinsvermögen, Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
    5. Die Mitgliedschaft endet
      • a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
      • b) durch Austritt,
      • c) durch Ausschluss,
      • d) durch Streichung in der Mitgliederliste.

      Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Als wichtiger Grund gilt unter anderem ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung. Im Falle des Ausschlusses wird dieser mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Sofern das Mitglied bei der ausschließenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, wird dem betroffenen Mitglied der Beschluss schriftlich mitgeteilt. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von vier Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

  5. Mitgliedsbeiträge
    1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
    2. Der Vorstand kann im Einzelfall bei Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, die Beiträge reduzieren oder erlassen.
  6. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind:
      • die Mitgliederversammlung und
      • der Vorstand.
    2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 9 Personen. Es handelt sich dabei um
      • die/den Vorsitzende/n
      • die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n
      • den/die Schatzmeister/in
      • den/die Schriftführer/in
      • den Imam kraft seines Amtes (bei mehr als einem Imam bestimmt der Vorstand)
      • sowie 4 weitere Vorstände.
    2. Im Vorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder der gleichen Herkunft angehören. Zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand (Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r) dürfen nicht zwei Mitglieder der gleichen Herkunft gewählt werden. Die/Der Vorsitzende kann höchstens für zwei Amtsperioden den Vorsitz übernehmen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die/der Vorsitzende für eine weitere Amtsperiode kandidieren.
    3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet die/der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus, muss ein/e neue/r Vorstandsvorsitzende/r in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt werden. Scheiden weitere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, rückt das gewählte Ersatzmitglied in den Vorstand nach. Sollte es kein gewähltes Ersatzmitglied geben, wird ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von der nächsten Mitgliedversammlung nachgewählt. Für die Nachwahl gelten die in dieser Satzung getroffenen Regelungen entsprechend.
    4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
    5. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass
      • zum Erwerb, Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechten an Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt u.a. Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung, einem Vorstands- bzw. Mitgliederbeschluß oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan, Vereinsangestellten oder Vereinsmitglied zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      • b) Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
      • c) Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
      • d) Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
      • e) Die Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
      • f) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
      • g) Den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
      • h) Die Einstellung eines Imams mit islamisch-theologischem Abschluss.

      Der Vorstand ist befugt, sich zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeiten fachkundiger Dienste Dritter entgeltlich oder unentgeltlich zu bedienen.

    7. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und mindestens 5 Mitglieder, einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.

      Die Einladung kann durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich, mündlich, durch elektronischen oder digitalen Rechtsverkehr erfolgen. Die Einladung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

      Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

    8. Die Beschlüsse sind im Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Eintragungen müssen enthalten:
      • den Ort und die Zeit der Sitzung
      • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
      • die gefassten Beschlüsse und die dazugehörigen Ergebnisse
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorgangen obliegen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
      • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
      • die Entgegennahme des durch den Vorstand weitergeleiteten Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
      • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (Dies gilt jedoch nicht für Änderungen oder Ergänzungen, die vom zuständigen Vereinsregister oder den Finanzbehörden zwingend vorgeschrieben werden. Derartige Änderungen oder Ergänzungen werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedsversammlung. Sie sind aber spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung offen zu legen.),
      • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
      • die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
      • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
      • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
      • oder wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
      • oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    3. Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
    4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis zum 5. Kalendertag vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Stunde mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, kann ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung übernehmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird ein/eine Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer/in zu wählen.
    7. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern. Die Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Die Grundsätze der geheimen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zur/Zum Vorstandsvorsitzenden wird die/der Kandidat/in gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Zur/Zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden wird die/der Kandidat/in mit den zweithöchsten Stimmen gewählt, der/die Stellvertreter/in darf nicht der gleichen Herkunft, wie die/der 1. Vorsitzende angehören. Stellen sich mehr als 8 Kandidat/innen zur Wahl, besetzen die Kandidat/innen mit den meisten auf sich vereinigten Stimmen, die in der Satzung festgeleten Plätze. Die darüberhinaus gewählten Kandidat/innen gelten als Ersatzmitglieder. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig ausscheiden, rückt ein Ersatzmitglied ohne Neuwahl bis zur nächsten Vorstandswahl nach. Dies gilt nicht für das Ausscheiden des/der Vorstandsvorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Ein Verstoß gegen §6.2. dieser Satzung hat die Ungültigkeit der gesamten Vorstandswahl zur Folge.
    8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

      Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

      Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

      Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für sie gelten die in dieser Satzung festgelegten Regelungen entsprechend.
    10. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.
      Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in, bei Vorstandswahlen auch vom Wahlausschuss, zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens enthalten:

      • den Ort und die Zeit der Versammlung,
      • den Namen des/der Versammlungsleiters/-in und des/der Protokollführers/-in,
      • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
      • die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
      • die Tagesordnung,
      • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung,
      • die Satzungs- und Vereinszweckänderungsanträge und
      • Beschlüsse.
  9. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 8.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    5. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
    7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
    8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach 8.2 und den Aufwendungsersatz nach 8.6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  10. Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend dem Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Islam.
  11. Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.11.2022 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Name des Vereins lautet Islamische Gemeinde Penzberg e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz im Islamischen Forum in der Bichler Straße 15, 82377 Penzberg.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein Islamische Gemeinde Penzberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist
      • die Förderung der islamischen Religion
      • die Förderung der interkulturellen und -religiösen Toleranz und Respektes
      • die Förderung der Bildung und Erziehung
      • die Förderung der Jugendarbeit
      • die Förderung des Wohlfahrtswesens
      • die Förderung von Menschen, die bedürftig im Sinne des § 53 AO sind
    3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Schaffen der Rahmenbedingungen zur Ausübung der islamischen Religion (die täglichen Ritualgebete, Festtagsgebete, Angebote zu besonderen religiösen Tagen, wie z.B. im Ramadan)
      • Unterstützung und Beratung in allen Lebenslagen (z.B. religiöse Trauungen, seelsorgerische Beratungsgespräche, Sterbebegleitung)
      • islamischen Religionsunterricht,
      • integrations- und dialogfördernde Aktivitäten (u.a. informative, interreligiöse und interkulturelle Veranstaltungen, Führungen, Seminare / Tagungen, Studienreisen),
      • Jugendarbeit (u.a. Bildungsangebote und Freizeitaktivitäten, Vernetzung und Kooperation mit anderen Jugendeinrichtungen),
      • Wohlfahrtspflege (u.a. allgemeine Spenden- und Hilfsaktionen sowie islamisch gebotene Spendensammlungen wie Almosenspenden (Zakat) und ggf. deren Weitergabe an gemeinnützige Einrichtungen und Bedürftige).
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. Das Mindesteintrittsalter ist 16 Jahre.
    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    3. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme in den Verein. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    4. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Vereinsvermögen, Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
    5. Die Mitgliedschaft endet
      • a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
      • b) durch Austritt,
      • c) durch Ausschluss,
      • d) durch Streichung in der Mitgliederliste.

      Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Als wichtiger Grund gilt unter anderem ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung. Im Falle des Ausschlusses wird dieser mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Sofern das Mitglied bei der ausschließenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, wird dem betroffenen Mitglied der Beschluss schriftlich mitgeteilt. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von vier Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

  5. Mitgliedsbeiträge
    1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
    2. Der Vorstand kann im Einzelfall bei Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, die Beiträge reduzieren oder erlassen.
  6. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind:
      • die Mitgliederversammlung und
      • der Vorstand.
    2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 9 Personen. Es handelt sich dabei um
      • die/den Vorsitzende/n
      • die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n
      • den/die Schatzmeister/in
      • den/die Schriftführer/in
      • den Imam kraft seines Amtes (bei mehr als einem Imam bestimmt der Vorstand)
      • sowie 4 weitere Vorstände.
    2. Im Vorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder der gleichen Herkunft angehören. Zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand (Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r) dürfen nicht zwei Mitglieder der gleichen Herkunft gewählt werden. Die/Der Vorsitzende kann höchstens für zwei Amtsperioden den Vorsitz übernehmen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die/der Vorsitzende für eine weitere Amtsperiode kandidieren.
    3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet die/der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus, muss ein/e neue/r Vorstandsvorsitzende/r in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt werden. Scheiden weitere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, rückt das gewählte Ersatzmitglied in den Vorstand nach. Sollte es kein gewähltes Ersatzmitglied geben, wird ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von der nächsten Mitgliedversammlung nachgewählt. Für die Nachwahl gelten die in dieser Satzung getroffenen Regelungen entsprechend.
    4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
    5. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass
      • zum Erwerb, Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechten an Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt u.a. Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung, einem Vorstands- bzw. Mitgliederbeschluß oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan, Vereinsangestellten oder Vereinsmitglied zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      • b) Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
      • c) Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
      • d) Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
      • e) Die Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
      • f) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
      • g) Den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
      • h) Die Einstellung eines Imams mit islamisch-theologischem Abschluss.

      Der Vorstand ist befugt, sich zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeiten fachkundiger Dienste Dritter entgeltlich oder unentgeltlich zu bedienen.

    7. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und mindestens 5 Mitglieder, einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.

      Die Einladung kann durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich, mündlich, durch elektronischen oder digitalen Rechtsverkehr erfolgen. Die Einladung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

      Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

    8. Die Beschlüsse sind im Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Eintragungen müssen enthalten:
      • den Ort und die Zeit der Sitzung
      • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
      • die gefassten Beschlüsse und die dazugehörigen Ergebnisse
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorgangen obliegen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
      • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
      • die Entgegennahme des durch den Vorstand weitergeleiteten Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
      • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (Dies gilt jedoch nicht für Änderungen oder Ergänzungen, die vom zuständigen Vereinsregister oder den Finanzbehörden zwingend vorgeschrieben werden. Derartige Änderungen oder Ergänzungen werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedsversammlung. Sie sind aber spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung offen zu legen.),
      • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
      • die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
      • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
      • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
      • oder wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
      • oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    3. Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
    4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis zum 5. Kalendertag vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Stunde mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, kann ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung übernehmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird ein/eine Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer/in zu wählen.
    7. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern. Die Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Die Grundsätze der geheimen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zur/Zum Vorstandsvorsitzenden wird die/der Kandidat/in gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Zur/Zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden wird die/der Kandidat/in mit den zweithöchsten Stimmen gewählt, der/die Stellvertreter/in darf nicht der gleichen Herkunft, wie die/der 1. Vorsitzende angehören. Stellen sich mehr als 8 Kandidat/innen zur Wahl, besetzen die Kandidat/innen mit den meisten auf sich vereinigten Stimmen, die in der Satzung festgeleten Plätze. Die darüberhinaus gewählten Kandidat/innen gelten als Ersatzmitglieder. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig ausscheiden, rückt ein Ersatzmitglied ohne Neuwahl bis zur nächsten Vorstandswahl nach. Dies gilt nicht für das Ausscheiden des/der Vorstandsvorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Ein Verstoß gegen §6.2. dieser Satzung hat die Ungültigkeit der gesamten Vorstandswahl zur Folge.
    8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

      Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

      Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

      Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für sie gelten die in dieser Satzung festgelegten Regelungen entsprechend.
    10. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.
      Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in, bei Vorstandswahlen auch vom Wahlausschuss, zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens enthalten:

      • den Ort und die Zeit der Versammlung,
      • den Namen des/der Versammlungsleiters/-in und des/der Protokollführers/-in,
      • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
      • die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
      • die Tagesordnung,
      • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung,
      • die Satzungs- und Vereinszweckänderungsanträge und
      • Beschlüsse.
  9. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 8.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    5. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
    7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
    8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach 8.2 und den Aufwendungsersatz nach 8.6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  10. Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend dem Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Islam.
  11. Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.11.2022 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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